§ 154 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 154 KAGB Verwaltung und Anlage

§ 154 Verwaltung und Anlage

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; 2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen. (2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § b Absatz , und entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.