§ 154 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 154 VVG Modellrechnung

§ 154 Modellrechnung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. 2Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen. (2)