§ 166 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 166 KAGB Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung

§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Investmentvermögens enthalten: 1. Identität des Investmentvermögens und der für das Investmentvermögen zuständigen Behörde, 2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik, 3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, 4. Kosten und Gebühren, 5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Performance-Szenarien,