§ 17 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 3 Kosten

§ 17 EEG2023 Kapazitätserweiterung

§ 17 Kapazitätserweiterung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.