§ 170 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung
ZWEITER ABSCHNITT Prüfung des Jahresabschlusses
Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 170 AktienG Vorlage an den Aufsichtsrat

§ 170 Vorlage an den Aufsichtsrat

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289 b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315 b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden. (2)