§ 172 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen

§ 172 KAGB Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat. 3Sie muss gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können. (2)