§ 177 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen

§ 177 KAGB Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über 1. jede Entscheidung, 2. jede Maßnahme, 3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie 4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen. (2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über 1. jede Entscheidung, 2. jede Maßnahme, 3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie 4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen. (3)