§ 183 a AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen

§ 183 a AktienG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

§ 183 a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33 a abgesehen werden. 2Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze. (2) 1Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37 a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung. (3)