§ 189 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen

§ 189 AktienG Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

§ 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

AktienG ( Aktiengesetz )

Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.