§ 19 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung, BGBl. I Nr. 52 vom 21.02.2025

§ 19 EEG2023 Zahlungsanspruch

§ 19 Zahlungsanspruch

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf 1. die Marktprämie nach § 20, 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt. (3)