§ 2 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 327 vom 23.10.2024

§ 2 EEG2023 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. 2Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.