§ 20 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 5 Sonstige Pflichten

§ 20 FinVermV Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.