§ 21 a EEG2023
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 405
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs

§ 21 a EEG2023 Sonstige Direktvermarktung

§ 21 a Sonstige Direktvermarktung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.