§ 23 c AEntG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Abschnitt 6 a Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung

§ 23 c AEntG Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

§ 23 c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23 a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23 a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.