1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23 a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23 a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach §