§ 23 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 23 EEG2023 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23 a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: 1. nach Maßgabe des § 39 i Absatz 2 Satz 1 oder § 44 b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas, 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44 c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung, 5. weggefallen 6. nach Maßgabe des § 53 b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen, 7. nach Maßgabe des § 53 c bei einer Stromsteuerbefreiung und 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.