§ 230 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.