(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen; 2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist; 3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind; 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist; 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist. (2)
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