§ 25 AEntG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 25 AEntG Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Die nach § 13 b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden. (2) 1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13 b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13 b Absatz 2 als abgegeben.