§ 25 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 29 vom 03.02.2026

§ 25 AEntG Zuständigkeit

§ 25 Zuständigkeit

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover. (2) 1Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. 2Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit. (3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.