§ 257 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp...
ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses

§ 257 AktienG Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

§ 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt. (2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248 a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.