§ 27 AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Durchsetzung

§ 27 AEntG Inhalt ausgehender Ersuchen

§ 27 Inhalt ausgehender Ersuchen

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind, 2. eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften, 3. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße, 4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten a) der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und b) der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist, 5. im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung, 6. im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße