§ 272 b KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

§ 272 b KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

§ 272 b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Erläuterung, dass es sich um den geschlossenen Feederfonds eines bestimmten geschlossenen Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen Masterfonds anlegt, 2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 272 c Absatz 1 getätigten Anlagen, 3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds, 4. eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272 d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 272 d Absatz 1 Satz 3, 5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den geschlossenen Masterfonds und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,