§ 272 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 272 KAGB Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. 2Die Bewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch dann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen des AIF erhöht oder herabgesetzt wird. (2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der Häufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 73 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (3)