§ 28 a EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28 a EEG2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

§ 28 a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,