(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt: 1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils a) um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
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