§ 289 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und ...

§ 289 KAGB Mitteilungspflichten

§ 289 Mitteilungspflichten

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimmrechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der von dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Unternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet. (2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die folgenden Stellen über den Kontrollerwerb: 1. das nicht börsennotierte Unternehmen, 2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft a) vorliegen, b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können oder c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und 3. die Bundesanstalt. (3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden zusätzlichen Angaben: 1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation,