(1) 1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, 3. den Höchstwert, 4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37 c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können, 5. die Formatvorgaben, die nach § 30 a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85 a und 85 c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. (2)
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