§ 296 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
ERSTER TEIL Unternehmensverträge
ZWEITER ABSCHNITT Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 296 AktienG Aufhebung

§ 296 Aufhebung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. 2Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. 3Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form. (2) 1Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. 2Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.