§ 298 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den ...

§ 298 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW

§ 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen: 1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, 2. den Halbjahresbericht, 3. den Verkaufsprospekt, 4. die Anlagebedingungen oder die Satzung, 5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie 6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind. 2Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 3Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. 4Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW entsprechend. (2)