§ 3 RDG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.