§ 312 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europ...

§ 312 KAGB Anzeigepflicht

§ 312 Anzeigepflicht

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. 2Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. 3Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen: 1. die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, 2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166, 3. die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306 a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. (2)