§ 33 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 33 EEG2023 Ausschluss von Geboten

§ 33 Ausschluss von Geboten

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30 a nicht vollständig eingehalten wurden, 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36 c und 36 j, den §§ 37 und 37 c, dem § 38 c, den §§ 39, 39 c, 39 g und 39 i oder den §§ 39 j und 39 k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88 f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind, 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. 2Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. (2)