§ 34 a EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 34 a EEG2023 Unionsfremde Bieter

§ 34 a Unionsfremde Bieter

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. 2Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. (2) 1Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. 2Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden. (3)