Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften Abschnitt 2 Übergangsvorschriften Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die of...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )
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