§ 36 h EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 h EEG2023 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 36 h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. 2Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:

Gütefaktor 50 Prozent 60 Prozent 70 Prozent 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent 110 Prozent 120 Prozent 130 Prozent 140 Prozent 150 Prozent
Korrekturfaktor 1,55 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79

3Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. 4Der Korrekturfaktor beträgt 1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79, 2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und 3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42. 5Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent. (2)