§ 36 i EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 i EEG2023 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

§ 36 i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36 e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.