§ 36 j EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 j EEG2023 Zusatzgebote

§ 36 j Zusatzgebote

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Abweichend von § 36 c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote). (2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben, 2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten. (3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36 i zuerst erteilten Zuschlags. (4) Die §§ 36 a bis 36 c, 36 e und 36 f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.