§ 37 a EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 a EEG2023 Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.