(1) 1Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde, 2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde, 3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. 3Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. (2)
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