§ 38 e EEG2023
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 405
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 e EEG2023 Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde. (2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.