§ 38 EEG2023
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38 EEG2023 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten: 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38 a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, 3. weggefallen 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und 5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war.