§ 38 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38 EEG2023 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten: 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38 a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, 3. weggefallen 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und 5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war.