§ 38 f EEG2023
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 405
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 f EEG2023 Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.