§ 38 h EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 h EEG2023 Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

§ 38 b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.