§ 38 h EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 h EEG2023 Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

§ 38 b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.