§ 39 b EEG2023
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 405
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39 b EEG2023 Höchstwert für Biomasseanlagen

§ 39 b Höchstwert für Biomasseanlagen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde. (2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.