Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen
(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht. 2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. 3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 und § 39 i Absatz 5 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt.(2)
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" abrufen.
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.