§ 39 h EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39 h EEG2023 Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

§ 39 h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39 g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39 g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39 e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39 g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39 g Absatz 2 vorgelegt wird. (3) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39 g verlängert werden.