§ 39 i EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39 i EEG2023 Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen

§ 39 i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt, 2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt, 3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 30 Masseprozent beträgt. 2Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. (1 a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird. (2)