§ 39 o EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte

§ 39 o EEG2023 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 39 o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. 2Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88 e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen. (2)