§ 4 a SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111 vom 23.04.2026

§ 4 a SGB VIII Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

§ 4 a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. 2Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. (2)