§ 4 AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 4 AEntG Branchen

§ 4 Branchen

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, 2. der Gebäudereinigung, 3. für Briefdienstleistungen, 4. für Sicherheitsdienstleistungen, 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. (2)